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28.05.2021 Basın Açıklaması

28 May 2021 | 0 Comments
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Düsseldorf, den 28.05.2021
Religionsgemeinschaft DİTİB-NRW weist Vorwürfe bezüglich der verfassungsgemäßen Beteiligung beim Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen aufs Schärfste zurück.
Die islamische Religionsgemeinschaft DİTİB ist nach ihrer Gründung 1984 in kürzester Zeit zur größten muslimischen Gemeinschaft in Deutschland angewachsen und vertritt heute mit mehr als 860 Moscheegemeinden und weiteren 124 Kulturstätten – insgesamt 984 Mitgliedsgemeinden – ihre über 24.000 ehrenamtlich engagierten Gläubigen in den gemeindlichen Jugend-, Frauen- und Elterngruppen, sowie ihre in etwa 200.000 Gemeindemitglieder, die mit den Familienangehörigen ihre um die 800.000 Gemeinschaftsmitglieder darstellen. Sie erreicht über ihre religiösen und sozialen Dienste, wie beispielsweise ihrer Freitagsgemeinde, hunderttausende muslimische Bürgerinnen und Bürger unseres Landes.
Die gesellschaftliche Relevanz der DİTİB, wie auch der weiteren im Koordinationsrat der Muslime (KRM) organisierten Religionsgemeinschaften, wurde zuletzt auch durch die repräsentative Studie im Rahmen der Deutschen Islam Konferenz (DIK) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge „Muslimisches Leben in Deutschland 2020“ bestätigt, wonach mehr als die Hälfte der sunnitischen Musliminnen und Muslime sich durch die im KRM vertretenen Gemeinschaften und sich hiervon in etwa 40 Prozent der muslimisch-sunnitisch Gläubigen von DİTİB vertreten fühlen. Die Reichweite unserer religiösen, sozialen und karitativen Dienste erreicht indes weit mehr der muslimischen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland als nur die eigenen Gemeindemitglieder. Die Studie räumt damit endgültig mit dem gebetsmühlenartig vorgetragenen Mythos auf, muslimische Gemeinschaften würden lediglich 10, maximal 20 Prozent der Musliminnen und Muslime in Deutschland vertreten.
Die gesellschaftliche Relevanz – nach eigenem Dafürhalten sogenannter – liberaler bzw. säkularer muslimischer Strukturen bleibt hingegen dürftig bis nicht vorhanden. Umso gravierender wirkt bislang der Umgang von politischen Verantwortungsträgern und staatlichen Strukturen mit den muslimischen Gemeinde- und Lebenswirklichkeiten. Die muslimischen Gemeinschaften leisten ihren Beitrag für eine friedvolle und vielfältige Gesellschaft, für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse muslimischer Bürgerinnen und Bürger sowie der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen vorgesehenen Verantwortungsbereiche, wofür seit Jahrzehnten zu großen Teilen eigene Ressourcen und nachhaltige Anstrengungen aufgebracht werden. Trotzdem werden die muslimischen Gemeinschaften mit empirisch nicht nachweisbaren und gutachterlich widerlegten Vorwürfen regelmäßig an den Pranger gestellt, während selbsternannte „Vertreter der schweigenden Mehrheit“ – was schlichtweg nicht den tatsächlichen Lebensrealitäten der muslimischen Gläubigen entspricht – hofiert und als „Ansprechpartner“ mit den etablierten muslimischen Gemeinschaften gleichgestellt. Die Realität muslimischen Lebens allerdings ist, dass diese „Ansprechpartner“ nicht einmal einzelne Moscheegemeinden repräsentieren und auch sonst nur bescheidene bis gar keine religiösen Dienstleistungen anbieten. Nichtrepräsentative „Wunschpartner“ ohne Gemeinden und Gemeinschaften erhalten dabei große mediale Beachtung und die tatsächlichen Vertretungen der muslimischen Gläubigen Deutschlands erfahren in erschreckender Regelmäßigkeit Diffamierungen, Ausgrenzungsversuche und Markierungen.
Zuletzt eskalierte dieses politisch und medial polarisierte Schauspiel, als die verfassungsgemäße Beteiligung unserer Landesreligionsgemeinschaft DİTİB-NRW an der Kommission für islamischen Religionsunterricht in NRW verkündet wurde. Eine nach eigenem Dafürhalten sogenannte liberal muslimische Struktur, die auch nach über einem Jahrzehnt bundesweit nicht mehr als 300 Mitglieder vorweisen kann, geschweige denn nennenswerte landesweite Gemeindestrukturen in irgendeinem Bundesland etablieren konnte, zeigte sich in einer Stellungnahme mit politisch aufgeheizten Vorwürfen, die durch Studien und Gutachten mehrfach widerlegt wurden, entrüstet darüber, dass unsere Landesreligionsgemeinschaft DİTİB-NRW ihre verfassungsgemäßen Rechte und Verantwortungen wahrnimmt.
In einer fragwürdig populistisch durchzogenen Manier schlossen sich ehemalige wie aktuelle Bundestagsabgeordnete und Kandidaten der Skandalisierung an und versuchten etablierte und verfassungsrechtlich legitimierte muslimische Gemeinschaften zu disqualifizieren und jenseits der grundgesetzlichen Werteordnung zu stellen. Sie beschwören vermeintliche Einflussnahme von ausländischen Staaten herbei, die es zu keinem Zeitpunkt gab und auch nicht geben wird. Erstaunlicherweise sind es dann eben diese vermeintlich „progressiven“ und „gesellschaftsliberalen“ Akteurinnen und Akteure, die mit einer Politisierung die islamische Religion zu eigenen Wahlkampfzwecken in unheilvoller Zusammenarbeit mit als rechtspopulistisch einzustufenden „Islamkritikern“ missbrauchen und vermeintlich „säkulare“ Islam-Initiativen gründen. Derartige Initiativen, die Versuche einer politischen Instrumentalisierung des Islams darstellen, verlaufen mangels Interesse der muslimischen Gläubigen im Sande – beschworen wird hingegen die angeblich „schweigende Mehrheit von 90 Prozent“ aller Musliminnen und Muslime in Deutschland. Spätestens bei diesem, aber auch weiteren gescheiterten Scherbenhaufen von Projekten und Initiativen, die mit viel medialer und politischer Unterstützung in Anspruch nehmen, für die Mehrheit der „schweigenden“ muslimischen Gläubigen zu sprechen, hätte die Erkenntnis gewonnen werden sollen, dass es sich – Jahr für Jahr – um polarisierende Stimmungsmache ohne jede Grundlage und Repräsentanz handelt. Laut diesen selbsternannten „Islamvertretern“ sollten trotz grundgesetzlicher Erfordernis islamische Religionsgemeinschaften wie DITIB-NRW und nahezu alle weiteren etablierten Gemeinschaften vom Religionsunterricht in NRW ausgeschlossen werden.
Im Kontext der Diskurse um die DITIB-Religionsgemeinschaft gibt es eine erstaunliche Kontinuität an Wiederholdung von falschen Tatsachenbehauptungen und bereits widerlegten Vorwürfen. Es scheint hiermit die Hoffnung verbunden zu sein, dass Falsches, sofern es oft genug wiederholt und der Öffentlichkeit vorgelegt wird, für richtig gehalten wird – empirische Studien und gutachterliche Expertisen scheinen keinerlei Rolle zu spielen, wie auch im Übrigen jegliche Formen von Anstand und wissenschaftlich-sachlicher Diskursfähigkeit zu fehlen scheinen. Zudem werden vergangene Sachverhalte, die bei möglichem Vorhandensein eigener Verantwortlichkeit mit unmissverständlichen Positionierungen und nachhaltigen Ansätzen gemeinschaftsintern schon vor Jahren aufgearbeitet wurden, sowie Sachverhalte, die außerhalb unseres Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches liegen, in routiniert polarisierender Form der Öffentlichkeit als vermeintlich verschwiegene Erkenntnis präsentiert. Gegenwärtig erlebt unsere Landesreligionsgemeinschaft im Zuge der politisch-medialen Diskussionen um unsere grundgesetzlich verbriefte Beteiligung beim Religionsunterricht in NRW unsubstantiierte und ohne jegliche Bezüge zum tatsächlichen Gemeindeleben stehende pauschalisierend-undifferenzierte Vorwürfe.
Es scheint mitunter davon ausgegangen werden zu können, dass daher nicht bloß Erfahrungs- und Fachkompetenzen auf Seiten der unkonstruktiv Kritisierenden zu fehlen scheinen, die von erstaunlicher Unkenntnis verfassungs- und schulrechtlicher Gegebenheiten sowie der schulpraktischen Unterrichtswirklichkeit zeugen, sondern politisch aufgeladene Absichten und Kalküle dahinterstehen. Es darf zumindest erwartet werden, dass erst dann mitgesprochen wird, wenn der theoretische Diskursrahmen begriffen und konstruktiv-sinnvolle Ansätze formuliert werden. Eine verfassungsrechtlich vorgesehene Teilhabe bei den gemeinsamen Verantwortungsbereichen (res-mixta) erfordert neben theologisch-religiöser Fachkompetenzen und identitätsstiftend-repräsentativ zugehöriger Gemeinschaften, ein Feingefühl für gesellschaftlich gegebene Lebenswirklichkeiten der Gläubigen als Mitglieder unserer Gesamtgesellschaft.
Politisch Selbstdarstellende und medial Inszenierte auf die zuvor in dieser Stellungnahme verwiesen wurde, konnten diese Fachkompetenzen und die damit erforderlichen dauerhaften Strukturen gegenwärtig nicht vorweisen. Den Frust hieran an denjenigen muslimischen Gemeinschaften auszulassen, die dies in mühseligem Engagement ihrer zehntausenden Ehrenamtler und hunderttausenden Gemeindemitglieder in mehreren Jahrzehnten für das Wohl der Gesamtgesellschaft und im Dienste der muslimischen Bürgerinnen und Bürger unseres Landes aufgebaut haben, offenbart ein erschreckendes Gesellschafts- und Verfassungsverständnis. So manch eine einzelne Mitgliedsgemeinde der muslimischen Gemeinschaften in Kleinstädten und Dörfern – und das ist oft der Fall – hat weitaus mehr Mitglieder als die gesamten bundesweiten Strukturen der vermeintlich „liberal“ muslimischen Organisationen, die sich aktuell bemühen in NRW als Vertretung vorzuzeigen. Und so ziemlich jede Moscheegemeinde unserer Landesreligionsgemeinschaft DİTİB-NRW hat ein umfassenderes religiöses Angebot als selbsternannte Initiativen zur Vertretung von den sogenannten „90 Prozent schweigender Musliminnen und Muslime“. In ihren aus eigener Sicht „entrüstenden“ Schriftsätzen bemühen sich die besagten Strukturen in unbeholfener Art und Weise, sich zwar mit wertzuschätzenden, aber eben allein interreligiösen und sozialen Diensten, die wir umfangreich selbst verwirklichen, als islamische Religionsgemeinschaft zu deklarieren, die die verfassungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen würde – von umfassender Glaubensverwirklichung in Form genuin islamischer Religionspraxis, identitätsstiftend-theologischer Lehrinhalte und dauerhaft-repräsentativer Strukturen fehlen schon allein in den Selbstdarstellungen und dem Selbstverständnis beinahe jegliche Spur. Es ist ermüdend, verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten und religionspolitisch im Grundsatz bereits fortgeschrittenen Diskurse in dieser Rückständigkeit gegenüber vermeintlichen „Islam-, Integrations- und Rechtsexperten“ wiederholen zu müssen.
Zuletzt schien es so, das politische und gar verbeamtete Verantwortungstragenden sich von der grundgesetzlich und gesellschaftlich abwegigen Vorstellung verabschieden würden, die Musliminnen und Muslime als Einzelpersonen vertreten zu können, wie dies zeitweilig einige ehemalige und aktuelle Bundestagsabgeordnete in den vermeintlich „säkularen“ Initiativen versuchten, nur um die etablierten muslimischen Gemeinschaften an den Rand medialer und politischer Diskurse zu drängen. Allerdings hat sich ernüchternder Weise an der Qualität der Wortbeiträge in Form von haltlosen Forderungen dieser Akteurinnen und Akteure nicht viel gebessert. Im Gegenteil, zunehmend machen sie mit herablassenden Äußerungen gegenüber türkisch- oder arabischstämmigen Bürgerinngen und Bürgern unseres Landes auf sich aufmerksam – mag dies traurigerweise für den Wahlkampf ein guter Dienst für den Stimmenfang bestimmter politischer Kreise sein, so ist es doch gesamtgesellschaftlich reines Gift für den vielfältigen und friedvollen Zusammenhalt in unserem Land.
Völlig unbeachtet bleibt im medial-politischen Diskurs, aber auch der gesamtgesellschaftlichen Wahrnehmung, die religionspolitische Diskriminierung in Form von „Maximalforderungen“ gegenüber muslimischer Gemeinschaften, die seit Jahrzehnten andauert und einer höchstrichterlichen Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit nicht standhalten würde. Zeitgleich werden durch Landesregierungen in sachlich nicht zu begründender Weise jenen sich „liberal“ inszenierenden Strukturen gegenüber Minimalanforderungen für die Beteiligung gestellt, die neben jeder einzelnen Mitgliedsgemeinde unserer Landesreligionsgemeinschaft auch viele Sozial- und Kulturvereine mit Migrationshintergrund in einer mittelgroßen Stadt unlängst erfüllen würden. Es werden abstrakt-theoretisch konstruierte Szenarien zur Legitimierung dieses verfassungsrechtlichen Ungleichgewichts an der Festsetzung von Kriterien aufgezogen, die keiner empirischen Studie und keinem objektiv-wissenschaftlichen Gutachten standhalten würden. Das verdeutlicht bereits die juristisch abwegige Begründungslogik, die auf die aktuelle „politische Großwetterlage“ und gegenwärtigen „Bedenken gegen DİTİB mit Blick auf ihre Kooperation mit der Diyanet“ setzt. Dass beide Ansätze eine unsachgemäße Politisierung und Relativierung verfassungsrechtlich vorgesehener Vorgaben zu Folge hat und allein das tatsächliche Gemeinschafts- und Gemeindeleben unserer Landesreligionsgemeinschaft DİTİB-NRW ausschlaggebend ist, wurde rechtsgutachterlich mehrfach aufgezeigt und in Fachkreisen offen zu Wort gebracht – zumal sich die Kooperation mit der Diyanet als Institution der religiös-theologischen Orientierung im Rahmen des grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrechts vollzieht.
Es bleibt weiterhin die Erwartung von muslimischen Gemeinschaften gegenüber den politischen Verantwortungsträgern und Landesregierungen verbunden, das sie Ihren Blick auf die tatsächlichen muslimischen Gemeinde- und Lebenswirklichkeiten werfen und ihr Gehör den muslimischen Bürgerinnen und Bürgern schenken, die ihre durch die muslimischen Gemeinschaften garantierten Grundrechte wie den bekenntnisorientierten Religionsunterricht wahrnehmen möchten.
Im Sinne der muslimischen Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte und unserer Gesamtgesellschaft haben die islamischen Religionsgemeinschaften und unsere Landesreligionsgemeinschaft DİTİB-NRW diesen durchaus als religionspolitisch und verfassungsrechtlich benachteiligenden Rahmen zu wertende Form der Zusammenarbeit seitens der Landesregierung in NRW, die den muslimischen Gemeinschaften weiterhin wichtige verfassungsgemäß zustehende Rechte vorenthält, zugestimmt. Denn auch Rechte können nicht im luftleeren Raum wirken. Das gesellschaftliche Zusammenwachsen ist Musliminnen und Muslimen wie auch uns als DİTİB ein elementares Anliegen. Daher hat unsere Landesreligionsgemeinschaft DİTİB-NRW als ein Zeichen des guten Willens und vertrauensbildender Maßnahmen diesen Rahmenbedingungen zugestimmt und jenseits juristischer Notwendigkeiten die politische motivierten Forderungen allumfänglich und in kurzer Zeit umgesetzt. Dies wurde in einem aufwändigen Prüfverfahren und einem langwierigen Prozess durch das zuständige Ministerium rechtlich, inhaltlich und auch bezüglich der Umsetzung bestätigt.
Des Weiteren sei nochmals darauf hingewiesen, dass seit dem ersten Staatsvertrag unserer Landesreligionsgemeinschaften mit der Hansestadt Hamburg, der im Jahr 2012 unterzeichnet wurde, bei verschiedenen Anlässen von Landesregierungen vieler Bundesländer insgesamt 17 rechts-, islam- und religionswissenschaftliche Expertengutachten in Auftrag gegeben wurden, die die religionsgemeinschaftliche Verfasstheit in tatsächlicher Hinsicht und die grundgesetzlichen Bedingungen als Träger für die inhaltliche Verantwortung beim Religionsunterricht unserer jeweiligen DİTİB-Landesreligionsgemeinschaften geklärt haben. In diesem Kontext wurden auch wiederholt die medial und politisch erhobenen Vorwürfe und vermeintlichen Hinderungsgründe einer verfassungsrechtlich unlängst gebotenen Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes, beispielsweise aufgrund unserer religiös-theologischen Zusammenarbeit mit der Diyanet – die im Übrigen seit der Gründung unserer Gemeinschaft 1984 stets offen und transparent mit Politik und Gesellschaft kommuniziert wurde – umfassend untersucht. Dass bislang kein einziger haltbarer Nachweis, noch nicht einmal Hinweise jenseits abstrakt-theoretischer Selbstkonstruktionen für eine vermeintliche Einflussnahme ausfindig gemacht wurden, scheint dabei keine erkenntnisreiche Rolle zu spielen, wenn es im politischen Wettbewerb um die Zurschaustellung auf Kosten von Minderheiten in unserem Land geht. Die vorhandenen empirisch angefertigten Studien sowie rechts-, islam- und religionswissenschaftlichen Expertengutachten im Auftrag der jeweiligen Landesregierungen verdeutlichen vielmehr die friedensstiftenden Einflüsse und religiös-theologisch mäßigenden wie identitätsstiftenden Dienste unserer Religionsgemeinschaft, die integraler Bestandteil unserer vielfältigen Gesellschaft seit beinahe vier Jahrzehnten ist.
Das Rechtsgutachten von Herrn Isensee, den die Kritikerinnen und Kritiker kontextlos anzuführen bemühen, ist nicht nur mit unzähligen juristischen Winkelzügen vollzogen, die die religionsrechtliche Offenheit unseres Rechtsstaates und unserer Verfassungsordnung unterminiert, sondern bezieht sich vornehmlich in wissenschaftlich zweifelhafter Art und Weise auf Medienberichte, die das tatsächliche Wirken unserer Landesreligionsgemeinschaften in und außerhalb unserer Moscheegemeinden und gegenüber den muslimischen Gläubigen wie unserer Gesamtgesellschaft völlig verkennt, zuweilen gar leugnet. Trotz Gesprächs- und Besuchsangebote vermied es der besagte Gutachter tunlichst, auch nur ein einziges persönliches Gespräch mit unseren Moscheegemeinden, Gemeindemitgliedern und Funktionären zu führen. Erstaunlich bleibt insofern, weshalb sämtliche übrigen rechts-, islam- und religionswissenschaftlichen Expertengutachten von ausgewiesenen Professorinnen und Professoren deutscher Universitäten, die allesamt von den jeweiligen Landesregierungen in Auftrag gegeben wurden, und trotz ihrer überwältigen Übereinstimmung nicht einmal ansatzweise zitiert, stattdessen verschwiegen werden.
Die im vorherigen Abschnitt aufgeführte politische Argumentation, aufgrund der „politischen Großwetterlage“ bei der Zusammenarbeit beim Religionsunterricht an die muslimischen Gemeinschaften höhere und religionsrechtlich diskriminierende Forderungen zu stellen, um die gesellschaftspolitische Akzeptanz zu gewährleisten, ist juristisch höchst umstritten und wirkt ausgrenzend gegenüber den unzähligen muslimischen Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes.
Gleichwohl haben sich unsere Landesreligionsgemeinschaften, so auch wir als DİTİB-NRW, uns für den Weg der Verständigung und Kompromisse, mitunter der gesellschaftspolitischen Entspannung der Diskurse entschieden. Als eine in Deutschland beheimatete Religionsgemeinschaft entwickeln wir uns gemeinsam anhand der Bedürfnisse der deutsch-muslimischen Gläubigen sowie soziokulturellerer und gesellschaftlicher Veränderungen im Lichte unserer grundgesetzlichen Werteordnung und unseres religiös-theologischen Selbstverständnisses – auch in unseren Strukturen als Institution – ständig weiter. Mögen diverse Entwicklungen und Reformschritte juristisch auch nicht zwingend geboten sein, da die DİTİB-Landesreligionsgemeinschaften bereits sämtliche verfassungsrechtliche Kriterien für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes erfüllen, so sind wir doch überzeugt, dass diese in konstruktiv-kritischer und wertschätzender Form der Zusammenarbeit erarbeiteten Reformschritte mit den Landesregierungen in Rheinland-Pfalz, Hessen und konkret hier bei uns in Nordrhein-Westfalen zukunftsperspektivisch dem Wohl unserer Gemeindemitglieder, der muslimischen Gläubigen in Deutschland, mitunter unserer Gesamtgesellschaft dienen und einen positiven Beitrag zum vielfältigen muslimischen Leben in Deutschland leisten werden. Daher haben wir als DİTİB-Religionsgemeinschaft die vereinbarten Änderungen in unseren institutionalisierten Strukturen zügig umgesetzt, sie als Teil unseres Gemeinschaftslebens integriert und werden die noch ausstehenden Schritte zeitnah vollziehen. Dieser gute Wille und die Bemühungen der DİTİB werden von allen – auch politischen – Akteurinnen und Akteuren die in verantwortlichen Positionen Entscheidungen treffen müssen, nicht nur gesehen, sondern auch gewürdigt. Das zeigen neben Expertisen von fachkundigen Juristinnen und Juristen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auch der Wille zur Zusammenarbeit, deren Vereinbarungen sich stets nach intensiven rechtlichen und tatsächlichen Prüfungen – sogar politischen Sicherheitsnetzen für den Fall von Fehlentwicklungen – getroffen wurden.
Dennoch scheint manch einer Politikerin und einem Politiker im Wahlkampf kein Mittel zu befremdlich, wenn es um Mobilisierung gegen Minderheiten geht, um auf Stimmenfang zu gehen. Zu den gegen unsere Religionsgemeinschaft vorgetragenen haltlosen Anschuldigungen haben wir uns bereits unmissverständlich positioniert, Konsequenzen gezogen und nachhaltig-strukturelle Ansätze für die Zukunft etabliert, so dass sich hier eine erneute Erwähnung erübrigt. Dass zuweilen mit kuriosen Unterstellungen, DİTİB habe eine sogenannte „Unterwerfungsklausel“ in ihren Satzungen nicht nur verfassungsgemäß zugestandene Gestaltungsräume für Religionsgemeinschaften verkannt werden, die das Vereinsrecht nach höchstrichterlichem Beschluss zu gewähren hat, sondern auch originär religionsverfassungsrechtlich erforderliche Strukturmerkmale, die eine dauerhafte Gewähr und identitätsstiftendes religiös-theologisches Wirken der Glaubenslehren voraussetzt, nicht überblickt werden, um beim Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes mitwirken zu können, stellt eine neue Form ungleichwertig-diskriminierender Einordnungen dar. Zugleich offenbart dies in offensichtlicher Weise, wie das eigene Selbstverständnis „liberaler“ Sozial-/Kulturvereine als vermeintliche Religionsgemeinschaften zwischen politisch-medialer Inszenierung im Angesicht der Wirklichkeit ad absurdum geführt wird und scheitert. Diesbezüglich scheint eine Lektüre unserer Pressemeldungen, Positionierungen, präventiven Bildungsarbeit und Strukturreformen sowie die über uns erstellten Gutachten angeraten.
Gemeinsam ist den unsäglichen Vorwürfen und den fehlentwickelten Diskursen, dass unsere DİTİB Landesreligionsgemeinschaften oder unser Bundesverband in keinem der Fälle Auslöserin oder Initiatorin waren, sondern im Gegenteil Schlichterin und Teil der Lösung. Die im Rahmen des grundgesetzlichen Selbstbestimmungsrechts erfolgende theologische Orientierung der DİTİB-Religionsgemeinschaft zur Diyanet in religiösen Sachfragen ist eine religiös-soziale Lebensrealität des Gemeindelebens und die der muslimischen Gläubigen, die sich in unserer Gemeinschaft beheimatet fühlen. Wie jede soziale Realität ist diese nicht von heute auf morgen, zumal aufgrund unberechtigterweise erhobener Vorwürfe und Diskreditierungsversuche, aufzulösen.
Zugleich sei an dieser Stelle weiderholt betont, dass wir uns als Gemeinschaft der umfassenden Glaubensverwirklichung der islamischen Religion widmen und in diesem Rahmen Aufgaben und Verantwortungen im Bereich religiöser, sozialer und karitativer Dienste für das Wohl unserer Gesamtgesellschaft wahrnehmen. Aus unserem theologischen Selbstverständnis heraus verstehen wir uns hierbei ausdrücklich als eine in Deutschland beheimatete Religionsgemeinschaft und tragen mit unserem Engagement dazu bei, unsere freiheitlich-demokratische Gesellschaft voranzubringen.
Dementsprechend kristallisieren sich unsere religiösen und gesellschaftlichen Selbstverständnisse und identitätsstiftenden Lehren aus eigenem Willen heraus in und für Deutschland, von und für deutsche Musliminnen und Muslime. So sind nicht nur die Freitagspredigten, die übrigens allesamt auf Deutsch und Türkisch seit 2007 online veröffentlicht werden, genuin religiöse Predigten, die sich dem Lebensalltag und den religiösen Rahmensetzungen im Kontext des muslimischen Lebens in Deutschland widmen, sondern auch unsere theologischen Lehren und die Tradierung von religiös-kulturellem Wissen unserer Gemeinschaft vollziehen sich im Kontext der islamisch-sunnitischen Gelehrsamkeit unter Bezugnahme der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeiten unseres Landes. Unsere Moscheegemeinden und Gemeindemitglieder erhalten definitiv keine Freitagspredigten von der Diyanet, um nur einen der gegenwärtig haltlos erhobenen Vorwürfe konkret aufzugreifen. Es ist absurd, die Freitagspredigten die in einem anderen Land den dortigen gesellschaftlich-religiösen Umständen entsprechend verfasst und verkündet werden, mit den hiesigen deutschen Moscheegemeinden der DİTİB-Religionsgemeinschaft zu assoziieren. Grundsätzlich erfahren unsere Moscheegemeinden und Gemeindemitglieder von derartigen Vorkommnissen oder Schriftsätzen tatsächlich erst durch die diffamierende Berichterstattung einiger Medien in Deutschland, da sie selbstredend ihren Glaubens- wie Lebensmittelpunkt in Deutschland sehen und weit weniger Türkei-zentriert als diverse Kritikerinnen und Kritiker sind. Als heterogen und die Vielfalt der Muslime abbildende Religionsgemeinschaft lehnt DİTİB politische Zuschreibungen wie liberal oder konservativ ab und steht mit seiner Tradition für eine zeitgemäße Theologie der moderaten Mitte.
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